Rechtsprechung
   BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvR 440/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1923
BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvR 440/83 (https://dejure.org/1991,1923)
BVerfG, Entscheidung vom 05.03.1991 - 1 BvR 440/83 (https://dejure.org/1991,1923)
BVerfG, Entscheidung vom 05. März 1991 - 1 BvR 440/83 (https://dejure.org/1991,1923)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,1923) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vollstreckung gegen BRD - Karenzfrist - Vollstreckungsmaßnahmen nach Titelzustellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Erstattungsfähigkeit von Zwangsvollstreckungsgebühren bei verfrühtem Atrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 84, 6
  • NJW 1991, 2758
  • NVwZ 1991, 1171 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.02.1984 - IX ZR 26/83

    Rechtsstellung des Gläubigers eines von mehreren Miteigentümern an einem

    Auszug aus BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvR 440/83
    Diese Kosten können im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO durch den Rechtspfleger (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 RpflG) festgesetzt werden (vgl. BGHZ 90, 207 (210) [BGH 23.02.1984 - IX ZR 26/83]).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    - 1 BvR 440/83 -,.
  • BVerfG, 10.12.1998 - 2 BvR 1516/93

    Zurückweisung einer Erinnerung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: keine

    Wie der Erste Senat in seinem Beschluß vom 5. März 1991 (BVerfGE 84, 6 [8]) ausgeführt hat, ist ein Antrag, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse durch eine Verfügung des Bundesverfassungsgerichts vollstrecken zu lassen, analog § 170 VwGO statthaft.

    Hierzu muß der Gläubiger ihm eine angemessene Frist einräumen, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (vgl. BVerfGE 84, 6 [8]).

    Denn an der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Schuldners bestanden keine Zweifel (vgl. BVerfGE 84, 6 [9]); ein wirtschaftlicher Nachteil konnte dem Beschwerdeführer deshalb nicht entstehen, weil der geschuldete Betrag ab Anbringung der Kostenfestsetzungsgesuche mit vier vom Hundert zu verzinsen war.

  • VG Saarlouis, 16.09.2016 - 5 N 2073/15

    Vollstreckung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen das Bundesamt für

    BVerfG, Beschluss vom 05.03.1991- 1 BvR 440/83 -, BVerfGE 84, 6 = NJW 1991, 2758; Beschluss der Kammer vom 23.09.2004 - 5 K 86/02 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.03.2004, a.a.O.; VG Stade, Beschluss vom 06.04.2005, a.a.O..
  • OLG Karlsruhe, 22.09.2009 - 8 U 233/07

    Verzugsschaden: Anspruch gegen eine Anwaltssozietät auf entgangenen Gewinn aus

    Für die Zeit nach dem 15.11.2005 missversteht der Kläger die Bedeutung der zu § 788 ZPO ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGH (vgl. BVerfG NJW 1991, 2758, 2759; BVerfG NJW 1999, 778; BGH NJW-RR 2003, 1581; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Auflage, § 788 ZPO, Rdn. 9 b) m.w.N.).
  • VerfG Brandenburg, 20.12.2001 - VfGBbg 51/01

    Beschwerdebefugnis; Grundrechtsberechtigung; Gleichheitsgrundsatz; Willkür

    Der Beschwerdeführer könne sich nicht mit Erfolg auf die Nichteinhaltung einer Wartefrist berufen, wie er sie in Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 6 ff.) mit sechs Wochen ab Zustellung des zu vollstreckenden Titels in Anspruch nehme.

    Könne allerdings auch eine Frist von sechs Wochen nicht eingehalten werden, müsse der Hoheitsträger den Vollstreckungsschuldner über die Verzögerung unterrichten, wenn er vermeiden wolle, daß er mit den Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen belastet werde (BVerfGE 84, 6, 8 f.).

  • VG Freiburg, 28.07.2017 - A 5 K 5012/17

    Hauptsacheerledigung; Vollstreckung eines Verpflichtungsurteils;

    Soweit sich die Befürworter einer Vollstreckungsantragsfrist - insoweit zutreffenderweise - auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ( Beschl. v. 05.03.1991, NJW 1991, 2758, und v. 10.12.1998, NJW 1999, 778 ) berufen, vermag das an der hier vertretenen Auffassung nichts zu ändern.

    Hinzu kommt, dass die Ausgangsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ( vom 05.03.1991, a.a.O. ), die im Folgenden die Maßstäbe gesetzt hat, speziell die Vollstreckung einer Zahlungspflicht betraf und die dort postulierte Pflicht zur Wahrung einer angemessenen Frist für die Stellung eines Vollstreckungsantrags maßgeblich mit den Schwierigkeiten der Beschaffung von ggf. im Haushaltsplan nicht zu Verfügung stehenden Finanzmitteln begründet wurde.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.06.2014 - 3 I 1.14

    Vollstreckung gegen die öffentliche Hand; Leistungsurteil (Entschädigung wegen

    Als ungeschriebene Antragsvoraussetzung muss der Vollstreckungsgläubiger vor der Stellung eines Vollstreckungsantrages eine angemessene Frist abwarten, um dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit zur freiwilligen Erfüllung zu geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 - 1 BvR 440/83 -, juris Rn. 9 ff.; BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 2 BvR 1516/93 - juris Rn. 11).

    Die Länge der einzuhaltenden Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und beläuft sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung zufolge - bei der Begleichung von Rechtsanwaltskosten - auf vier bis sechs Wochen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 - 1 BvR 440/83 -, juris Rn. 9 ff.; VGH München, Beschluss vom 2. März 2004 - 13 A 01.2055 -, juris Rn. 8).

  • VG Freiburg, 24.04.2014 - A 4 K 807/14

    Zur Frage der Frist für die Stellung eines Vollstreckungsantrages für die

    7 Ungeachtet fehlender gesetzlicher Regelungen ist es jedoch in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass dem Vollstreckungschuldner Gelegenheit zu geben ist, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung abzuwenden, und dass der Vollstreckungsgläubiger ihm hierzu eine angemessene Frist einräumen muss, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet ( BVerfG, Beschlüsse vom 10.12.1998, NJW 1999, 778, und vom 05.03.1991, NJW 1991, 2758; BVerwG, Beschluss vom 30.12.1968, NJW 1969, 476; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 15.05.1992, NVwZ-RR 1993, 447, und vom 25.03.1976 - IV 559/76 -, DÖV 1976, 606 [nur Leitsatz]; FG Hamburg, Beschluss vom 02.05.2007, a.a.O., m.w.N.; Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: April 2013, Bd. 2, § 172 RdNr. 33, m.w.N.; Heckmann, a.a.O., § 172 RdNr. 58; Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 172 RdNr. 21; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2010, § 172 RdNr. 7 ).
  • VG Cottbus, 01.02.2010 - 6 M 15/09

    Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss gegenüber einer Behörde vor

    Falls die Überweisung an den Gläubiger aber die Bereitstellung außerplanmäßiger Haushaltsmittel erfordert, wofür der Vollstreckungsschuldner gegebenenfalls allerdings darlegungspflichtig ist, kann die Frist unter Umständen auch 6 Wochen ausmachen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 - 1 BvR 440/83 -, BVerfGE 84, 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. März 2004, a.a.O.; VG Stade, Beschluss vom 6. April 2005, a.a.O., VG Saarland, Beschluss vom 23. September 2004 - 5 K 86/02 -, zitiert nach Juris; zu § 152 FGO etwa FG Bremen, Beschl. vom 2.12.1992 - 292 183 V 2 -, EFG 1993, 327; anderer Ansicht etwa Pietzner, a.a.O., § 170 Rdn 20 f., wonach der Gesetzgeber im Interesse des Gläubigers und zur Straffung des Vollstreckungsverfahrens in § 170 Abs. 2 VwGO lediglich eine Frist von vier Wochen (muss heißen: einem Monat) vorgesehen habe, um der staatlichen Finanzordnung Zeit zu Zahlungsanweisung zu geben und diese Entscheidung nicht durch Zubilligung einer weiteren "Vorfrist" unterlaufen werden dürfe; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Juli 1985 - 4 S 1100/85 -, Ls. veröff.
  • VG Kassel, 10.05.2023 - 1 N 2021/22

    Wartefrist des Vollstreckungsgläubigers

    Dem Vollstreckungsschuldner muss Gelegenheit gegeben werden, die Vollstreckung durch freiwillige Leistung innerhalb einer angemessenen Frist abzuwenden, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 1991 - 1 BvR 440/83 -, juris).
  • FG Hamburg, 02.05.2007 - 4 K 12/07

    Prozess- und Vollstreckungsrecht: Vollstreckung gegenüber dem Bund - Antrag nach

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.11.2011 - L 15 AS 75/11
  • FG Münster, 31.05.2006 - 5 Ko 699/06

    Zwangsvollstreckungskosten

  • VGH Bayern, 02.03.2004 - 13 A 01.2055
  • OLG Zweibrücken, 05.09.1997 - 3 W 152/97

    Darlegungslast hinsichtlich der Notwendigkeit von Zwangsvollstreckungskosten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2003 - 15 E 1191/02

    Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2003 - 26 Sch 7/03

    Annahme einer Notwendigkeit i.S.d. § 91 Zivilprozessordnung (ZPO) bei voreiligen

  • VG Ansbach, 24.09.2021 - AN 17 V 21.50182

    Erledigung eines Vollstreckungsverfahrens, Vollstreckungsantrag nach § 170 Abs. 1

  • LAG Berlin, 03.05.1993 - 1 Ta 3/93

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckungsgebühr - Entstehen - Erstattungsfähigkeit

  • VG Darmstadt, 15.03.2005 - 5 M 220/05

    Verfahren nach § 170 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Falle der BRD als

  • VG Saarlouis, 23.09.2004 - 5 K 86/02

    Beitreibung von Forderungen gegen die öffentliche Hand nach Erledigung eines

  • VG Köln, 12.09.2019 - 15 M 41/19
  • OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 26 SchH 15/09
  • LG Essen, 16.09.2005 - 5 T 125/05

    Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung im Zwangsvollstreckungsverfahren

  • VG Freiburg, 21.06.2001 - 1 K 759/01
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht